Bis zu 5 %
zusätzliche Abschreibung pro Jahr über vier Jahre, neben der regulären Gebäudeabschreibung.
QNG Begleitung für neue Kölner Mietwohnungen
Neubau, erhaltener Bestand und neue Wohnnutzung können in einem Kölner Projekt eng zusammenhängen. Für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG braucht es eine präzise Einordnung der neu entstehenden Wohnungen. Wir klären den möglichen QNG Zertifizierungsweg, ordnen die Gebäudenachweise zu und begleiten die vereinbarten Fachbeiträge bis zur Einreichung.

§ 7b EStG im Überblick
Für § 7b EStG zählen neue, bisher nicht vorhandene Mietwohnungen. Im aktuellen Bauantragszeitraum sind Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse und QNG erforderlich. Wir klären die technischen Nachweise für das konkrete Gebäude. Steuerliche Berechtigung, Kosten und Nutzung beurteilt Ihre Steuerberatung gesondert.
Bis zu 5 %
zusätzliche Abschreibung pro Jahr über vier Jahre, neben der regulären Gebäudeabschreibung.
EH 40 + QNG
Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse, nachgewiesen durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude.
5.200 €/m²
Obergrenze der maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Abschreibungsbasis: höchstens 4.000 €/m² Wohnfläche.
10 Kalenderjahre
entgeltliche Wohnraumvermietung: im Anschaffungsjahr oder Herstellungsjahr und den folgenden neun Jahren.
Neubau und Bestand
01 · Neubau
Auch innerhalb eines größeren Quartiers braucht das einzelne Gebäude eindeutige Berechnungsgrundlagen. Wir stimmen Flächen, Konstruktion und technische Anlagen mit den Planern ab und koordinieren die vereinbarten QNG Aufgaben.
02 · Umbau und Umnutzung
Eine Umnutzung kann zusätzliche Wohnungen schaffen, ist aber nicht automatisch nach § 7b begünstigt oder für jeden QNG Anwendungsfall zertifizierbar. Wir prüfen den verfügbaren Nachweisweg, während Ihre Steuerberatung die steuerliche Maßnahme einordnet.
Unsere Leistung
Wir strukturieren die technischen Aufgaben passend zu Ihrem Gebäude und der geplanten Maßnahme. Vorhandene Quartiers- oder Bestandsdaten werden gezielt geprüft. Die Zertifikatsentscheidung trifft die akkreditierte Zertifizierungsstelle; die steuerliche Einordnung erfolgt mit Ihrer Steuerberatung.
01
Wir sichten Neubau, erhaltene Bauteile und geplante Wohnnutzung und klären einen verfügbaren QNG Zertifizierungsweg ohne pauschale Zusage.
02
Flächen, gemeinsame Anlagen und benötigte Fachbeiträge werden mit den zuständigen Planern den jeweiligen Nachweisen nachvollziehbar zugeordnet.
03
Wir bearbeiten die vereinbarte LCA anhand abgestimmter Bauteile und Mengen und benennen fehlende Angaben zu Konstruktion und Ausbau.
04
Produktbelege und Fachbeiträge werden zusammengeführt. Wir begleiten die Einreichung und klären fachliche Rückfragen im vereinbarten Umfang.
Fragen zu neuem Wohnraum, erhaltenem Bestand und den Grenzen vorhandener Nachhaltigkeitsnachweise.
§ 7b EStG knüpft an neue, bisher nicht vorhandene Mietwohnungen an. Diese können im Neubau oder unter bestimmten Voraussetzungen durch Maßnahmen im Bestand entstehen. Für den aktuellen Bauantragszeitraum kommen Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse und QNG hinzu. Wir prüfen den verfügbaren technischen Zertifizierungsweg. Ob Wohnungen, Kosten und Nutzung steuerlich begünstigt sind, beurteilt Ihre Steuerberatung anhand der konkreten Planung.
Eine Quartiersbewertung ersetzt nicht automatisch das für Ihr Gebäude benötigte QNG Zertifikat. Wir klären, welche übergeordneten Planungsdaten tatsächlich genutzt werden können und welche eigenen Nachweise zu Konstruktion, Technik und Produkten fehlen. Dabei stimmen wir die Gebäudeabgrenzung mit Ihrem Team ab. Die Prüfung des konkreten Gebäudes und die Vergabe des Siegels bleiben Aufgabe einer dafür akkreditierten Zertifizierungsstelle im vereinbarten Verfahren.
Nein. Denkmalschutz, neue Wohnnutzung und Sonderabschreibung sind jeweils konkret einzuordnen. Entstehen neue Wohnungen, kann § 7b relevant sein; ein passender QNG Anwendungsfall muss zusätzlich verfügbar sein. Für bestimmte Denkmalmaßnahmen können stattdessen andere erhöhte Absetzungen mit behördlichen Bescheinigungen gelten. Wir klären den technischen Zertifizierungsweg. Die steuerliche Zuordnung und erforderlichen denkmalrechtlichen Abstimmungen ersetzen wir nicht durch eine pauschale Zusage.
Wir legen mit Architektur und Haustechnik fest, welche Gebäude, Flächen und Anlagen den einzelnen Nachweisen zugrunde liegen. Gemeinsame Daten können hilfreich sein, dürfen aber unterschiedliche Ausführungen nicht verdecken. Termine für Produktinformationen und Einreichung werden passend zu den Bauabschnitten abgestimmt. Den Umfang zusätzlicher Berechnungen und Koordination vereinbaren wir vorab. Steuerliche Zeitpunkte und Kostenzuordnungen prüft Ihre Steuerberatung für das jeweilige Vorhaben.
Wie erhaltene Bauteile erfasst werden, richtet sich nach dem für das konkrete Vorhaben verfügbaren Bewertungsweg und den dafür geltenden Bilanzierungsregeln. Wir sichten Bestandspläne, Aufbauten und Mengen und stimmen fehlende Angaben mit den Fachplanern ab. Die Nutzung vorhandener Bausubstanz allein garantiert kein bestimmtes Ergebnis. Zunächst müssen Anwendungsfall, Gebäudeabgrenzung und Datenbasis für die vereinbarte LCA nachvollziehbar geklärt sein.
Hilfreich sind Bestands- und Entwurfspläne, Angaben zur bisherigen Nutzung, die geplante Wohnungszahl und der aktuelle Genehmigungsstand. Nennen Sie erhaltene Bauteile, vorgesehene Bauabschnitte und bereits beauftragte Fachleistungen. Daraus grenzen wir die offenen Zertifizierungsfragen und unseren Leistungsumfang ab. Gebühren der unabhängigen Zertifizierungsstelle und Leistungen Ihrer Steuerberatung unterscheiden wir von der technischen Begleitung. Eine erste Einordnung ersetzt keine spätere Zertifikatsentscheidung.
Gebäudeart, Größe und Planungsstand genügen für den Einstieg. Nennen Sie offene Fragen zum Entwurf und bereits beauftragte Fachleistungen. Wir besprechen Ihr Förderziel und den Unterstützungsbedarf, damit Sie den passenden Umfang für ein Angebot kennen.

